3.1 des Vertrags). Der Werkvertrag sieht weiter vor, dass die E.________ AG alle durch die Erstellung des Vertragsobjekts entstehenden Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen und Lieferanten, pünktlich zu erfüllen hat. Sie hatte gegenüber der Klägerin vertraglich dafür einzustehen, dass seitens der Beteiligten keine Bauhandwerkerpfandrechte superprovisorisch, provisorisch oder definitiv im Grundbuch eingetragen werden (Ziff. 11 des Vertrags). Im Vertragszusatz vom 7. August 2024 wurde lediglich der Zahlungsplan (Ziff. 5 / Beilage 9 des Totalunternehmer- Werkvertrags) aufgehoben,