13. Die Beklagte macht zudem geltend, dass die Klägerin die Garantie nicht explizit aus dem Werkvertrag gezogen habe, sondern sich auf die Zusatzvereinbarung berufe. Erst die Zusatzvereinbarung habe eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Subunternehmern vorgesehen. Diese zusätzlichen Pflichten seien durch die Garantie nicht abgesichert worden (1. Parteivortrag, pag. 51 f.). Die Klägerin führt aus, dass Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Werkvertrag verletzt worden seien. Im Werkvertrag sei ein Festpreis vorgesehen gewesen.