Eine Beschränkung auf einzelne Verpflichtungen oder dass die Garantie mit Abnahme des Werks, unabhängig von der Garantiedauer, endet, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Auch aus dem verfolgten Zweck oder aus anderen Umständen ergibt sich nichts Gegenteiliges, das dafür sprechen würde, dass die Garantie mit Abnahme des Werks hinfällig geworden ist.