8 und entsprechende Mehrkosten abwarten müsste, bevor er Massnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Garantie in Anspruch nehmen kann. 12.8 Nach dem Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Erfüllungsgarantie der Beklagten so verstehen durfte und musste, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen abgesichert werden. Eine Beschränkung auf einzelne Verpflichtungen oder dass die Garantie mit Abnahme des Werks, unabhängig von der Garantiedauer, endet, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden.