Nach Treu und Glauben ist die Garantie so auszulegen, dass die schlüsselfertige Erstellung des Werks gegen Leistung des Werklohns garantiert wird. Wird das Werk zwar erstellt, muss der Bauherr jedoch dazu Dritte (entgegen den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen) zusätzlich bezahlen (sei dies auf Grund von Bauhandwerkerpfandrechten oder zur Vermeidung von Arbeitseinstellungen), liegt keine vertragskonforme Erstellung durch den Totalunternehmer vor. Es wäre unsinnig, wenn der Bauherr in diesen Fällen zunächst Arbeitseinstellungen