Die Klägerin hat sich mit ihrem Vorgehen somit um Schadensminderung bemüht. Sie hat die Subunternehmer bezahlt und so Terminverzögerungen und weiteren Schaden (wie Mehrkosten infolge Bauverzögerung und Mietzinsausfall) verhindert. Hätten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Totalunternehmers die Subunternehmer ihre Arbeiten gestoppt, dann wäre – wie oben dargelegt – der Garantiefall eingetreten. Dasselbe gilt für den Fall, dass Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen worden wären. Nach Treu und Glauben ist die Garantie so auszulegen, dass die schlüsselfertige Erstellung des Werks gegen Leistung des Werklohns garantiert wird.