Ohne direkte Zahlungen durch die Klägerin an die Subunternehmer hätte die E.________ AG das Werk innert Frist mithin nicht schlüsselfertig erstellt. Zudem wäre das Grundstück mit Bauhandwerkerpfandrechten belastet gewesen. Entsprechend hätte ohne Weiteres ein Garantiefall vorgelegen. 12.7 Die Klägerin hat sich mit ihrem Vorgehen somit um Schadensminderung bemüht.