Es ist unbestritten, dass die Subunternehmer der E.________ AG nicht mehr bezahlt wurden sowie dass diese mit der Einstellung der Arbeiten und/oder der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten drohten. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Subunternehmer diese Drohungen auch umgesetzt hätten. Es ist notorisch, dass Bauunternehmen bei Zahlungsausständen nicht beliebig weiter Leistungen erbringen und sich in solchen Fällen mit dem Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten vor einem Zahlungsausfall schützen. Ohne direkte Zahlungen durch die Klägerin an die Subunternehmer hätte die E.____