Die Garantie hält denn auch fest, die Garantie betreffe einen «Neubau MFH mit Tiefgarage», als Art der Leistung wurde die «Planung und die schlüsselfertige, betriebsbereite Erstellung samt Apparaten, maschinelle Anlagen, Aussenanlagen» aufgeführt, und zum Garantieabruf war eine schriftliche Bestätigung der Klägerin erforderlich, wonach der Garantiesteller (E.________ AG) «seine Vertragspflichten» nicht erfüllt hat. Es ist unbestritten, dass die Subunternehmer der E.________ AG nicht mehr bezahlt wurden sowie dass diese mit der Einstellung der Arbeiten und/oder der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten drohten.