_ AG hat sich verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin das Werk zu einem (fixen) Werkpreis zu erstellen. Die Garantie hält denn auch fest, die Garantie betreffe einen «Neubau MFH mit Tiefgarage», als Art der Leistung wurde die «Planung und die schlüsselfertige, betriebsbereite Erstellung samt Apparaten, maschinelle Anlagen, Aussenanlagen» aufgeführt, und zum Garantieabruf war eine schriftliche Bestätigung der Klägerin erforderlich, wonach der Garantiesteller (E.________ AG) «seine Vertragspflichten» nicht erfüllt hat.