Im darauffolgenden Absatz werden die Geltungsdauer und das Erlöschen der Garantie angesprochen. Ein automatisches und vollumfängliches Erlöschen ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Zahlungsaufforderung des Garantieempfängers nicht innerhalb der vereinbarten Garantiedauer im Besitz der Beklagten ist. 12.6 Sinn und Zweck der Garantie ist die vertragsgemässe Erfüllung des Werkvertrags durch die E.________ AG. Die E.________ AG hat sich verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin das Werk zu einem (fixen) Werkpreis zu erstellen.