Daraufhin werden die Voraussetzungen für die Zahlung der Garantiesumme angegeben. Dass von Vertragspflichten in der Mehrzahl die Rede ist und kein Verweis auf die Art der Leistung erfolgt, deutet darauf hin, dass damit nicht nur die Hauptpflicht, d.h. die Erstellung des Werks, gemeint ist, sondern sämtliche vertragliche Pflichten. Im darauffolgenden Absatz werden die Geltungsdauer und das Erlöschen der Garantie angesprochen.