Ein anderer (automatischer) Erlöschungsgrund (wie beispielsweise die Abnahme des Werks) wird nicht aufgeführt. Der Wortlaut der Garantie spricht von vertraglichen Verpflichtungen, die nicht vertragsgemäss erfüllt worden sind. Eine Beschränkung auf einzelne Vertragspflichten bzw. eine einzige Vertragspflicht – die Erstellung des Werks – geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Der Wortlaut ist insoweit klar und lässt darauf schliessen, dass auch die Nebenpflichten durch die Garantie abgedeckt sind, da er auf «seine Vertragspflichten» – mithin in Mehrzahl – verweist.