KB 3) wörtlich übernommen. Als Bedingung für die Inanspruchnahme der Garantie wird eine schriftliche Bestätigung der Klägerin verlangt, wonach der Garantiesteller seine Vertragspflichten nicht vertragsgemäss erfüllt hat. Für die Auslösung der Garantie wird ganz allgemein auf Vertragspflichten Bezug genommen, eine Einschränkung erfolgt nicht. Die Vertragspflichten werden nicht einzeln aufgeführt oder näher erläutert. Durch die Abnahme des Werks kann nicht ohne weiteres die vertragsgemässe Erfüllung anderer vertraglicher Pflichten geschlossen werden. Pflichten aus dem Vertrag können auch Nebenpflichten sein.