Hätte der Inhalt einer Garantie den vertraglichen Verpflichtungen nicht entsprochen, hätte die Klägerin diese zurückweisen und eine vertragskonform Garantie verlangen können. Für die Parteien im vorliegenden Verfahren sind die werkvertraglichen Bestimmungen damit nicht bindend, auch wenn teils in der Lehre postuliert wird, dass der Vertrag über den gesicherten Leistungserfolg – sofern anderweitig keine vollständige Ermittlung des Leistungserfolges möglich sei – als ergänzendes Auslegungsmittel des Garantievertrags beigezogen werden könne (BÜSSER, Einreden und Einwen-