6 Die Parteien hatten keinen direkten Kontakt und ein mutmasslicher übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille wurde nicht behauptet. Die Garantie ist demnach aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Die Auslegung hat sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen zu richten.