Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. 12.2 Ist ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien darüber nicht feststellbar, welche Bedingungen sie vereinbart haben, hat das Gericht die Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es hat zu ermitteln, wie eine Erklärung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte oder musste. Der klare Wortlaut ist dabei nicht ausschlaggebend, sofern sich aus anderen Vertragsbestimmungen, dem damit verfolgten Zweck oder aus anderen Umständen klar ergibt, dass der Wortlaut das Vereinbarte nicht genau wiedergibt.