Die Klägerin dagegen bringt vor, dass mit der Garantie sämtliche vertragliche Verpflichtungen sichergestellt worden seien (vgl. 1. Parteivortrag, pag. 50 f.). Fraglich ist somit, ob die Garantieleistung durch den Beschrieb der Leistung eingeschränkt wurde und nur die schlüsselfertige, betriebsbereite Erstellung gesichert wurde, so dass die Garantie mit Abnahme des Bauwerks erloschen ist oder ob sämtliche vertraglichen Verpflichtungen durch die Garantie gesichert wurden. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.