Die besicherte Leistung sei in der Garantie umschrieben worden, nämlich als Ablieferung des schlüsselfertigen Neubaus. Eine Garantie könne nichts absichern, das schon abgeliefert worden sei (vgl. Klageantwort Rz. 16 und 1. Parteivortrag, pag. 51 f.). Die Klägerin dagegen bringt vor, dass mit der Garantie sämtliche vertragliche Verpflichtungen sichergestellt worden seien (vgl. 1. Parteivortrag, pag.