12. Die formellen Voraussetzungen für die Auslösung der Garantie hat die Klägerin unbestrittenermassen eingehalten. Sie hat der Beklagten eine schriftliche Zahlungsaufforderung und eine schriftliche Bestätigung eingereicht, wonach der Garantiesteller, d.h. die E.________ AG, seine Vertragspflichten nicht vertragsgemäss erfüllt hat (KB 14 und 15). 12.1 Die Beklagte macht jedoch zum einen geltend, dass die Garantie mit der Abnahme des Werks gegenstandslos geworden sei. Die besicherte Leistung sei in der Garantie umschrieben worden, nämlich als Ablieferung des schlüsselfertigen Neubaus.