2016, § 22 N 35). Liegt eine Erfüllungsgarantie vor, so besichert diese regelmässig den gesamten Vertrag aus dem Grundverhältnis. Sicherungszweck ist die Nichterfüllung desselben (vgl. Entscheid des Handelsgericht des Kantons Zürich HE200121 vom 23. März 2020 E. 6). Sie bezieht sich (mangels anderer Abrede) grundsätzlich auch auf Nebenpflichten (vgl. SPAINI, Die Bankgarantie und ihre Erscheinungsformen bei Bauarbeiten, 2000, S. 237 f.). Die Unabhängigkeit der Garantie findet ihre Grenzen dort, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird (BGE 131 III 511 E. 4.6).