111 OR ausgestellt, so ist der Garant unbesehen eines allfälligen Streites über den Grundvertrag zur Zahlung verpflichtet, sofern die im Garantieversprechen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 III 511 E. 4.2; 122 III 321 E. 4a, 122 III 273 E. 3a/aa). Ist eine Garantie auf ersten Abruf erteilt worden, hat der Garant seine Zusicherung ungeachtet eines eventuellen Streites bezüglich des zu Grunde liegenden Vertrags zu honorieren, sobald der Begünstigte sie abruft, die einfache Erklärung des Begünstigten löst demnach die Verpflichtung des Garanten aus, die vorgesehene Summe vollumfänglich zu bezahlen.