__ AG Vertragspartner. Garantieempfängerin war die Klägerin, die in keinem direkten Vertragsverhältnis zur Beklagten stand. Die Erfüllungsgarantie der Beklagten wurde auf «erstes Verlangen» und «ungeachtet der Gültigkeit und Rechtswirkungen des Werkvertrages und unter Verzicht auf alle Einwendungen und Einreden aus demselben» ausgestellt. 11.2 Wird eine Garantie i.S.v. Art. 111 OR ausgestellt, so ist der Garant unbesehen eines allfälligen Streites über den Grundvertrag zur Zahlung verpflichtet, sofern die im Garantieversprechen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 III 511 E. 4.2;