Die Beklagte macht geltend, dass sie einzig die Erstellung des Werks besichert habe und diese Verpflichtung mit der Abnahme des Werks erfüllt worden sei. Die Erfüllungsgarantie sei für die «Planung und die schlüsselfertige, betriebsbereite Erstellung samt Apparaten, maschinelle Anlagen, Aussenanlagen» des Neubaus MFH mit Tiefgarage ausgestaltet worden (Klageantwort Rz. 16 f.). Zudem seien keine Verpflichtungen aus der Zusatzvereinbarung abgesichert worden (Klageantwort Rz. 15). IV. 10. In der Erfüllungsgarantie der Beklagten ist folgendes festgehalten (KB 2): Erfüllungsgarantie