9. 9.1 Die Klägerin beantragt vorliegend die Auszahlung der Garantiesumme von CHF 471ꞌ250.00, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 15. März 2025, aus der Erfüllungsgarantie der Beklagten (Police Nr. ________, Garantieschein Nr. C-0000- 0001) vom 25. November 2022 (KB 2). 9.2 Die Beklagte macht geltend, dass sie einzig die Erstellung des Werks besichert habe und diese Verpflichtung mit der Abnahme des Werks erfüllt worden sei.