KAB] 2) und die Mieter konnten die Wohnungen per 1. Oktober 2024 beziehen (Klage Rz. 15; Klageantwort Rz. 22). 8.4 Am 13. Januar 2025 forderte die Klägerin die E.________ AG auf, ihr bis am 5. Februar 2025 den Betrag von CHF 1ꞌ660ꞌ903.00 zu überweisen (KB 7). Diese kam der Aufforderung nicht nach, so dass die Klägerin am 7. Februar 2025 die beiden von der Totalunternehmerin gestellten Erfüllungsgarantien zog (KB 14 – 17; Klage Rz. 17; Klageantwort Rz. 24). Die Ziehung der Garantien erfolgte innerhalb der auf den Erfüllungsgarantien aufgeführten Garantiedauer bis 28. Februar 2025.