3 rechten. Die Klägerin schloss deshalb mit der E.________ AG eine Zusatzvereinbarung ab und leistete fortan Direktzahlungen an die Subunternehmer. Die Klägerin bezahlte für das Werk insgesamt rund CHF 11ꞌ085ꞌ000.00 an die E.________ AG sowie an Drittunternehmer und damit rund CHF 1ꞌ600ꞌ000.00 mehr als den mit der E.________ AG vereinbarten Pauschalpreis (Klage Rz. 13 f.; Klageantwort Rz. 21). 8.3 Das Werk wurde am 27. September 2024 abgenommen (Klageantwortbeilage [KAB] 2) und die Mieter konnten die Wohnungen per 1. Oktober 2024 beziehen (Klage Rz.