1.1 des Vertrags). Es wurde ein pauschaler Werkpreis von CHF 9ꞌ425ꞌ000.00 vereinbart (Ziff. 4.1 des Vertrags). Die E.________ AG liess der Klägerin die in Ziff. 14 des Werkvertrags vorgesehene Erfüllungsgarantie über 10% der Werkvertragssumme zukommen. Die Erfüllungsgarantien wurden hälftig von der Beklagten (KB 2) und der F.________ (KB 10) gestellt. Die Garantiesumme betrug je CHF 471ꞌ250.00 (Klage Rz. 10 ff.; Klageantwort Rz. 19 f.). 8.2 Während der Ausführung der Arbeiten monierten die Subunternehmer der E.___