8. Der Sachverhalt ist unbestritten (Klage Rz. 10 – 30; Klageantwort Rz. 19 – 28). Gestützt auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten präsentiert er sich wie folgt: 8.1 Die Klägerin schloss mit der E.________ AG am 2. November 2022 für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses in Frauenfeld einen Totalunternehmer- Werkvertrag ab (KB 5). Die E.________ AG, als Totalunternehmerin, verpflichtete sich zur Planung und schlüsselfertigen, betriebsbereiten Erstellung des Bauwerks samt Apparaten, maschinellen Anlagen, Aussenanlagen etc. (Ziff. 1.1 des Vertrags).