6. Das Handelsgericht ist auch sachlich zuständig zur Beurteilung der Klage: Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten, die Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen und der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00 (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 7. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt, so dass auf die Klage einzutreten ist. III.