In der Garantie ist festgehalten, dass für Ansprüche aus dem Garantieschein die Beklagte am schweizerischen Sitz des Garantieempfängers oder des Garantiestellers oder am Hauptsitz der Beklagten in Anspruch genommen werden kann (Klagebeilage [KB] 2). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (Klagebeilage [KB] 3; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Bst. b ZPO). Das Handelsgericht des Kantons Bern ist örtlich zuständig.