5. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 ZPO). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer von der Beklagten zu ihren Gunsten ausgestellten Garantie geltend. In der Garantie ist festgehalten, dass für Ansprüche aus dem Garantieschein die Beklagte am schweizerischen Sitz des Garantieempfängers oder des Garantiestellers oder am Hauptsitz der Beklagten in Anspruch genommen werden kann (Klagebeilage [KB] 2).