1. Mit Klage vom 14. April 2025 (Eingang beim Handelsgericht am 15. April 2025) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 471ꞌ250.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. März 2025 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Die Beklagte reichte am 27. Juni 2025 (Eingang beim Handelsgericht am 30. Juni 2025) ihre Klageantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 25 ff.): 1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.