Nach Auslegung der Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip durfte und musste die Klägerin die Erfüllungsgarantie auch im vorliegenden Fall so verstehen, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen abgesichert werden und dass die Garantie mit Abnahme des Werkes nicht hinfällig geworden ist (E. 12.8). Ist eine Garantie auf ersten Abruf erteilt worden, so hat der Garant seine Zusicherung ungeachtet eines eventuellen Streits bezüglich des zu Grunde liegenden Vertrages zu honorieren. Eine einfache Erklärung des Begünstigten löst demnach die Verpflichtung des Garanten aus, die vorgesehene Summe zu bezahlen (E. 11.2).