Gegenstand Klage vom 14. April 2025 Regeste Art. 111 OR; Erfüllungsgarantie Liegt eine Erfüllungsgarantie vor, so besichert diese regelmässig den gesamten Vertrag aus dem Grundverhältnis und damit grundsätzlich auch Nebenpflichten (E. 11.2). Nach Auslegung der Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip durfte und musste die Klägerin die Erfüllungsgarantie auch im vorliegenden Fall so verstehen, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen abgesichert werden und dass die Garantie mit Abnahme des Werkes nicht hinfällig geworden ist (E. 12.8).