2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 1ꞌ500.00. Diesfalls sind der Gesuchstellerin CHF 500.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.