Es rechtfertigt sich daher eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 45%. Entsprechend ist das Honorar auf rund CHF 5ꞌ000.00 festzusetzen, darin enthalten sind der Auslagenersatz und eine allfällige Entschädigung für die Mehrwertsteuer. Die Gesuchstellerin hat dem- 10 nach dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 11 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Das Gesuch wird abgewiesen.