25.2 Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der objektiv gebotene Zeitaufwand ist vorliegend als durchschnittlich einzustufen. Der Streitwert liegt im oberen Bereich des anwendbaren Tarifrahmens. Bezüglich der Schwierigkeit der Streitsache handelt es sich um ein durchschnittlich anspruchsvolles Verfahren. Es rechtfertigt sich daher eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 45%.