24.1 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin schätzt den Streitwert für das vorsorgliche Massnahmeverfahren auf CHF 50ꞌ000.00 (vgl. Gesuch, Rz. 11). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht bzw. macht keine Ausführungen dazu. Die Schätzung der Gesuchstellerin scheint nicht offensichtlich unrichtig zu sein, weshalb darauf abzustellen ist.