21. Der vorliegende Entscheid wird dem IGE in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 54 MSchG). Die Eröffnungsformel ist gegenüber dem Dispositiventscheid insofern zu berichtigen. IV. 22. Werden, wie hier, vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses angeordnet, sind die Prozesskosten im Massnahmeverfahren festzulegen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO im Umkehrschluss und HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N 13 f. zu Art. 104 ZPO). 23. Beim vorliegenden Verfahrensausgang werden die Prozesskosten der Gesuchstellerin, als unterliegende Partei, auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).