23 f.). Zwar bilden die schweizerischen Hinterlegungen bzw. Markenanmeldungsgesuche für «E.________» ein Indiz für einen zukünftigen Gebrauch. Der Gesuchsgegner bestreitet auch nicht, dass er die Absicht hat, den Gebrauch innert der fünfjährigen Gebrauchsschonfrist aufzunehmen (vgl. Stellungnahme, Rz. 22). Dies dürfte gemäss der von der Gesuchstellerin zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ein Rechtschutzinteresse für eine (ordentliche) Unterlassungsklage begründen.