8 19.3 Bezüglich des Verbots der Verwendung der Zeichen im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen behauptet die Gesuchstellerin nicht, dass in der Schweiz konkret eine Markenrechtsverletzung droht, mithin dass der Gesuchsgegner beabsichtigt in naher Zukunft Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Bezüglich des Vorhabens des Gesuchsgegners wird einzig vorgebracht, dass er im Rahmen eines Projekts im Ausland eine Bar zum Thema E.________ plane. Weiter werden verschiedene Rechtsvorkehren im In- und Ausland aufgeführt (Gesuch, Rz. 23 f.).