261 ZPO). 19.1 Die Gesuchstellerin sieht einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in der bei der Registrierung und Verwendung der vom Gesuchsgegner hinterlegten E.________-Marken drohenden Marktverwirrung (vgl. Gesuch, Rz. 46 ff.). 19.2 Was die Markeneintragungsgesuche und allfällige zukünftige Markeneintragungen betrifft, so macht der Gesuchsgegner zurecht geltend, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass durch einen blossen Registereintrag, eine Marktverwirrung entstehen könnte (vgl. Gesuchsantwort, Rz. 24). Eine Marktverwirrung entsteht durch Auftreten bzw. Teilnahme am Markt und nicht aus der blossen Registerlage.