Der Verfügungsgrund besteht in einer Gefährdung der Rechtsstellung der gesuchstellenden Partei infolge der Prozessdauer. Aufgrund des drohenden Nachteils muss zudem Dringlichkeit herrschen, d.h. es ist eine sofortige gerichtliche Intervention geboten, um den Nachteil abzuwenden oder weiteren Schaden zu verhindern. Das Urteil im Prozess kann nicht abgewartet werden, es käme für den Rechtsschutz zu spät (vgl. SPRECHER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N 17 zu Art. 264 ZPO; GASSER/RICKLI/JOSI, ZPO Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N 4b zu Art. 261 ZPO).