__» und «F.________» im Zusammenhang mit jeglichen Waren und Dienstleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1 erster Halbsatz), könnte ein Verfügungsanspruch bestehen. Nähere Ausführen dazu erübrigen sich jedoch, da es diesbezüglich an einem Verfügungsgrund fehlt (vgl. E. III.19 unten).