Es würde auch der Struktur sowie Sinn und Zweck der im Markenschutzgesetz vorgezeichneten Abläufe widersprechen, sofern der Zivilrichter der Verwaltungsbehörde die Durchführung des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens untersagt. 18.3.3 Entsprechend fehlt es an einem Verfügungsanspruch soweit ein vorsorgliches Verbot der Hinterlegung weiterer Marken und ein vorsorgliches Aussetzen der Prüfung der Marken durch das IGE verlangt wird. Ebenso würde es diesbezüglich an einem Verfügungsgrund fehlen (vgl. E. III. 19.2). 18.3.4 Soweit die Gesuchstellerin ein vorsorgliches Verbot der Verwendung der Zeichen «E.________» und «F.______