18.3.2 Auch bezüglich des Rechtsbegehrens 2 ist kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Unabhängig des Ausgangs der Prüfung durch das IGE steht die Klage an den Zivilrichter offen. Ein allfälliges Widerspruchsverfahren hat bloss vorläufigen Charakter. Das Gericht ist nicht an die Entscheide des IGE gebunden (BGE 135 III 359 E. 2.5.3). Die Eintragung einer Marke stellt noch keine Verletzung dar. Es würde auch der Struktur sowie Sinn und Zweck der im Markenschutzgesetz vorgezeichneten Abläufe widersprechen, sofern der Zivilrichter der Verwaltungsbehörde die Durchführung des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens untersagt.