7 Hinterlegung bzw. Registrierung jedoch nicht Voraussetzung ist. Verletzt ein neues Kennzeichen eine bestehende Marke, ist diesem mit den gesetzlich vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Mitteln beizukommen. Das IGE prüft den Eintrag und der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG gegen die Eintragung Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1 MSchG) und es steht ihm der zivilrechtliche Schutz nach Art. 51a ff. MSchG zu. 18.3.2 Auch bezüglich des Rechtsbegehrens 2 ist kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.