Die Eintragung an sich stellt jedoch keine Verletzung dar. In der Anmeldung bzw. Registrierung einer Marke kann auch nicht ohne Weiteres ein rechtsmissbräuchliches oder unlauteres Verhalten gesehen werden. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, der ein Gesuch um Hinterlegung einer Marke verbietet. Eine Rechtsverletzung könnte bei Benutzung einer Marke im Geschäftsverkehr in der Schweiz drohen, wofür eine