Das entsprechende ausschliessliche Recht (Art. 13 MSchG) bezieht sich auf den Gebrauch der Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen. Ein Solcher liegt (noch) nicht vor, wenn einzig ein Zeichen beim IGE registriert wird. Die Registrierung lässt potentiell auf eine Benutzungsabsicht schliessen und vermag entsprechend in der Regel ein Rechtsschutzinteresse zu begründen, den markenmässigen Gebrauch eines verletzendes Zeichens verbieten zu lassen. Die Eintragung an sich stellt jedoch keine Verletzung dar.